Nach einer Übergangszeit (mindestens 6 Jahre, höchstens 12 Jahre) müssen für erteilte Einheitspatente keine Übersetzungen der europäischen Patentschrift mehr eingereicht werden. Während des Übergangszeitraums ist jedoch eine Übersetzung der Patentschrift erforderlich (ins Englische, wenn die Verfahrenssprache Französisch oder Deutsch ist, oder in eine Amtssprache der EU, wenn die Verfahrenssprache Englisch ist). Der übersetzte Text dient nur zu Informationszwecken und hat keine rechtliche Wirkung. Nach der Übergangszeit sind Übersetzungen nur noch im Falle eines Rechtsstreits wegen angeblicher Patentverletzung erforderlich. Für natürliche Personen, KMU, gemeinnützige Organisationen, Universitäten und öffentliche Forschungseinrichtungen wird es eine Entschädigungsregelung für Übersetzungskosten geben.
KRAUS & WEISERT
Patentanwälte PartGmbB
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Eine Zusammenstellung von Videos zu den Präsentationen und den Fragen und Antworten des Seminars von Kraus & Weisert über aktuelle Trends in der künstlichen Intelligenz …
Ab dem 1. November 2023 gilt die "10-Tage-Zustellungsregel" des EPA für Mitteilungen des EPA nicht mehr.
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